Architektenrecht

Neue HOAI

Für die 10%ige Erhöhung der Tafelwerte der neuen HOAI ist - mangels anderweitiger vertraglicher Abreden - der Zeitpunkt des Architektenvertrags (und nicht der Zeitpunkt der Leistungserbringung) entscheidend.

Am 18.08.2009 ist die neue HOAI in Kraft getreten. Die neue HOAI sieht u.a. eine Tafelerhöhung um 10% vor. Hierzu ist anzumerken, dass diese Erhöhung nicht für Leistungen gilt, die bereits vor Inkrafttreten der neuen HOAI vertraglich vereinbart worden sind (vgl. § 55 der neuen HOAI). Entscheidend für die Anwendbarkeit der neuen HOAI ist somit der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nicht der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Bei Vertragsschluss vor Inkrafttreten der neuen HOAI steht dem Architekten ein höheres Honorar entsprechend der neuen HOAI somit nur dann zu, wenn der Architektenvertrag eine entsprechende Vereinbarung enthält. Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits begonnenen Bauvorhaben, bei denen die Beauftragung abschnittsweise erfolgt und nunmehr nach dem Inkrafttreten der neuen HOAI weitere Verträge geschlossen werden, ist eine Erhöhung des Honorars somit möglich.








Die Kanzlei Loew betreut Sie in Ihrer Eigenschaft als Architekt oder Bauherr u.a. bei dem Entwurf bzw. der Prüfung des Architektenvertrags.